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22.03.2026

Landtagswahl 2026

Die Wahl zum 19. rheinland-pfälzischen Landtag findet am Sonntag, den 22. März 2026 statt. Die Stadt Trier ist in zwei Wahlkreise unterteilt: Der Wahlkreis 25 (Trier) umfasst die kreisfreie Stadt Trier ohne die Stadtteile Biewer, Ehrang, Pfalzel und Ruwer/Eitelsbach. Diese Stadtteile sind dem Wahlkreis 24 (Trier/Schweich) zugeordnet.

  • Wahlleiter für den Wahlkreis 24 ist Oberbürgermeister Wolfram Leibe. Ansprechparter ist der Bereich Wahlen der Stadtverwaltung Trier.
  • Wahlleiter für den Wahlkreis 25 ist Landrat Stefan Metzdorf. Ansprechpartner sind die Kreisverwaltung Trier-Saarburg bzw. die zugehörigen Verbandsgemeinden.

Informationen für Wahlberechtigte

Der rheinland-pfälzische Landtag wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt und ist die Volksvertretung für Rheinland-Pfalz. Zu den wichtigsten Aufgaben des Landtags gehört die Landesgesetzgebung und die Mitbestimmung beim Landeshaushalt. Der Landtag wählt zudem den Ministerpräsidenten bzw. die Ministerpräsidentin und die Landesregierung. Diese vertritt das Land Rheinland-Pfalz auch im Bundesrat.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • seit mindestens drei Monaten im Land Rheinland-Pfalz eine Wohnung innehat oder - wer keine Wohnung in der Bundesrepublik innehat - sich sonst gewöhnlich dort aufhält.

Wer darf gewählt werden?

Wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen (passives Wahlrecht).

Wie wird gewählt?

Alle Wahlberechtigten haben je zwei Stimmen (Erst- und Zweitstimme). Der Landtag in Rheinland-Pfalz umfasst grundsätzlich 101 Sitze. Mit der Erststimme wird ein Direktkandidat aus den 52 Wahlkreisen gewählt. Die übrigen 49 Sitze werden durch die Zweitstimme besetzt.
Hier wird eine der angetretenen Parteien gewählt, die wiederum Abgeordnete von den Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) und Bezirkswahlvorschlägen (Bezirkslisten) entsenden. Mehr Informationen finden Sie in der Veröffentlichung des Landeswahlleiters.

Informationen für Wahlvorschlagsträger

Personen die im Rahmen eines Wahlvorschlags kandidieren möchten, müssen nicht im Wahlkreis 25 gemeldet, jedoch für die Landtagswahl wahlberechtigt sein. Bei der Aufstellungsversammlung (im Fall von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen) dürfen jedoch nur Mitglieder, die im jeweiligen Wahlkreis gemeldet sind, die Kandidierenden wählen.

Die öffentliche Bekanntmachung mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen finden sich im Amtsblatt vom 22.04.2024. Für die Einreichung eines formell korrekten Wahlvorschlags sind die Veröffentlichungen des Landeswahlleiters zum Wahlvorschlagsrecht und zu den Aufstellungsversammlungen zu beachten.

Das Wichtigste zusammengefasst

Kreiswahlvorschläge sind bis spätestens Dienstag, 6. Januar 2026, 18:00 Uhr beim Kreiswahlleiter, Rathaus, Am Augustinerhof 3, 54290 Trier, z.Hd. des Bereichs Wahlen, einzureichen. Der vollständige Antrag umfasst folgende Anlagen:

Hinweise für nicht privilegierte Parteien und Wählervereinigungen

Parteien und Wählervereinigungen sind nicht privilegiert, wenn sie nicht im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.

  • Nicht privilegierte Parteien müssen 125 Unterstützungsunterschriften von Stimmberechtigten des Wahlkreises 25 (Trier) auf amtlichen Formblättern sammeln und dem Wahlvorschlag beilegen oder bis zum 6. Januar 2026, 18:00 Uhr, nachreichen. Die Formblätter für Unterstützungsunterschriften (Anlage 10 LWO) sind beim Kreiswahleiter bzw. dem Bereich Wahlen (0651/718-4199, wahlen@trier.de) anzufordern. Sie werden auf Anfrage kostenfrei, auch elektronisch, bereitgestellt.
  • Ebenfalls einzureichen sind Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes oder geeignete Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung.
  • Zudem ist die schriftliche Satzung der Partei oder der Wählervereinigung, ihr schriftliches Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes des Landesverbandes oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, vorzulegen.