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Pflichtexemplarrecht

"Pflichtabgabe", was bedeutet das?

  • Pflichtexemplare werden sowohl bundesweit durch die Deutsche Nationalbibliothek mit Sitz in Frankfurt und Leipzig als auch in den einzelnen Bundesländern gesammelt. Damit soll sichergestellt werden, dass jede Veröffentlichung aus Deutschland in einer Bibliothek vorhanden ist und benutzt werden kann.
  • Die Stadtbibliothek Trier sammelt im Auftrag des Landes Rheinland-Pfalz alle Publikationen aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Trier.
  • Das betrifft Bücher, Zeitungen und Zeitschriften aber auch Veröffentlichungen auf Bild- oder Tonträgern (z.B. DVDs oder CDs).

Was bedeutet das für Sie als Hersteller?

  • Verlage aber auch Vereine und Privatpersonen (so genannte Selbstverlage) aus unserer Region müssen jeweils ein Exemplar ihrer Veröffentlichungen an uns abgeben.
  • Das soll ohne besondere Aufforderung durch uns und unentgeltlich geschehen.

Was bedeutet das für Sie als Benutzer?

  • Sie können erwarten, die Literatur aus unserer Region in unserer Bibliothek vorzufinden.
  • Fehlende Titel versuchen wir schnellstmöglich zu besorgen. Dabei sind wir dankbar über jeden Hinweis auf Pflichtstücke, den Sie uns geben können.
  • Pflichtstücke unterliegen keinen besonderen Ausleihbedingungen, sie werden behandelt wie andere Bücher, Zeitschriften oder AV-Materialien.

Was bedeutet das für uns als Bibliothek?

  • Wir versuchen möglichst viele Pflichtstücke zu beschaffen, wenn nötig durch Anforderung und mehrmalige Reklamationen bei den Herstellern.
  • Diese Publikationen werden in unserer Bibliothek archiviert und in unserem alphabetischen Katalog verzeichnet. Sofern ein inhaltlicher Bezug gegeben ist, werden sie in die Rheinland-Pfälzische Bibliographie aufgenommen.
  • Danach stellen wir Ihnen die Publikationen zur Verfügung - auswärtigen Lesern durch den Leihverkehr der Bibliotheken.

Wo ist das geregelt?

  • Die Abgabe ist gesetzlich geregelt durch § 3 der Pflichtabgaberegelung im Landesbibliotheksgesetz vom 3. Dezember 2014 und durch die weiterhin gültige Landesverordnung zur Durchführung des § 3 des Landesbibliotheksgesetzes vom 24. Mai 2017 (GVBL, S. 146).
  • Amtsdruckschriften und amtliche Veröffentlichungen:
  • Die Abgabe von Amtsdruckschriften des Landes Rheinland-Pfalz an das Landesbibliothekszentrum und andere Empfänger wird im § 4 des Landesbibliotheksgesetz vom 3. Dezember 2014 sowie in der Verwaltungsvorschrift über die Abgabe von Medienwerken an wissenschaftliche Bibliotheken und an die Landesarchive vom 14. Dezember 2004, den Änderungen vom 8. Dezember 2009 und vom 30. April 2013 geregelt (siehe nebenstehende Downloadlinks).
  • Elektronische amtliche Veröffentlichungen werden auf dem Archivserver des Landes Rheinland-Pfalz edoweb dauerhaft gespeichert.